Satzung
Vereinssatzung
Satzung des DJK – SV Eigenzell 1962 e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.) Der Verein führt den Namen „DJK – Sportverein Eigenzell 1962 e.V.“. Er wurde am 1. Juli 1962 gegründet. 2.) Der Verein hat seinen Sitz in Ellwangen - Eigenzell und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. 3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4.) Der Verein ist Mitglied des DJK – Hauptverbandes und des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 5.) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. 6.) Der Verein führt die DJK – Zeichen. Seine Farben sind rot / weiß.
§2 Zweck des Vereins 1.) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung und Gewährleitung eines Spiel- und Übungsbetriebs. Hierdurch wird der Leistungs- und Breitensport gefördert und insbesondere die Jugendarbeit gepflegt. 2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a und 26a EStG beschließen. Der Verein darf dadurch nicht finanziell gefährdet werden.
§3 Ziele und Aufgaben 1.) Der Verein ist bestrebt, einen geordneten Spielbetrieb zu gewähren. Er bietet die Möglichkeit zu Wettkampf und Wettspiel im System der Fachverbände des deutschen Sports. 2.) Der Verein gewährt seinen Mitgliedern den im Rahmen seiner eigenen Mitgliedschaft beim Württembergischen Landessportbund möglichen Versicherungsschutz. 3.) Der Verein sorgt für die sportliche und erzieherische Aus- und Fortbildung seiner Führungs- und Übungskräfte. Er ermöglicht die Verbreitung und Auswertung geeigneten Sportschrifttums.
§4 Mitgliedschaft 1.) Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt, sowie im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung Sport treiben will. 2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. 3.) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen. 4.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. 5.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig. 6.) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie in allen Abteilungen nach deren Ordnungen Sport zu treiben. Dabei haben die Mitglieder die vom Vereinsvorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen und Anweisungen zu beachten. Für Schäden, die auf Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung zurückzuführen sind, kann der Verursacher haftbar gemacht werden. 4.) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in). Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zu Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich. 5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
6.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5.) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§6 Mitgliedsbeiträge 1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Betragsordnung. 2.) Durch die Hauptversammlung können auch Aufnahmegebühren, Umlagen, oder sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind beschlossen werden. 3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zu Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. 4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft 1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. 2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§8 Organe des Vereins 1.) Die Hauptversammlung 2.) Der Vorstand 3.) Der Hauptausschuss
§9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§10 Hauptversammlung 1.) Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen 2.) Sie ist vom Vorsitzendem mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 3.) Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. 4.) Die Hauptversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5.) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. 6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 7.) Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen durch einfach Mehrheit der über 16 Jahre alten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. 8.) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom/von dem Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§11 Zuständigkeit der Hauptversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§12 Vorstand 1.) Der Vorstand besteht aus:
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in folgender Weise beschränkt:
3.) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. 4.) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
5.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. 6.) Der Vereinsvorstand kann einzelne Mitglieder bzw. Sachverständige beratend in den Vorstand berufen oder von Fall zu Fall zu Sitzungen hinzuziehen.
§13 Hauptausschuss 1.) Der Hauptausschuss besteht aus:
2.) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins- und Rechtsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 € im Einzelfall ist dessen mehrheitliche Zustimmung erforderlich. 3.) Der Hauptausschuss wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. 4.) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins, lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich ein. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen. 5.) Die Hauptausschusssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der tatsächlichen ordentlichen Mitglieder anwesend sind und die Sitzungen ordnungsgemäß einberufen und geleitet werden. 6.) Der Abteilungsleiter hat die verantwortliche Leitung der jeweiligen Abteilung. Ihm obliegt die Koordinierung der anfallenden Aufgaben und die Vertretung der Abteilung im Hauptausschuss. Er wird von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. 7.) Der Jugendleiter ist für die Betreuung der Jugendlichen und Kinder verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung. Er beruft Jugendversammlungen ein und ist deren Vorsitzender. Er wird von der Sportjugend gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. 8.) Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen der Frauen im Vereinsvorstand. Die beiden Beisitzer im Vereinsvorstand haben insbesondere die Interessen des Breiten – und Freizeitsports sowie der passiven Mitglieder zu vertreten. 9.) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Er wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand bestellt.
§14 Aufgaben von besonders beauftragten Mitgliedern 1.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Hauptkassen und die Abteilungskassen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vereinsvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Darüber hinaus kann der 1. Vorsitzende eine weitere Kassenprüfung veranlassen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder. 2.) Die Schiedsrichter sorgen für die Einhaltung der Regelbestimmungen im Spiel und Wettkampf. Sie führen ihr Amt in Sachkunde, Freundlichkeit und unparteiisch. Sie stellen sich innerhalb der Sportfachverbände zur Verfügung. 3.) Der Platzwart / Gerätewart sorgt für die Instandhaltung und Bereitstellung der Sportanlage und Geräte.
§15 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Datenschutzordnung geben. Die Hauptversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung und die Datenschutzordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
§16 Abteilungen 1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden 2.) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in geleitet. Der/Die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. 3.) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht zu, zu ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend. 4.) Der Abteilungsleiter darf keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, die ihm im Rahmen der Abteilungsordnung zugewiesen sind. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§17 Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen besteht aus dem Wert des Gebäudeeigentums, den Beitragseinnahmen, den Eintrittsgeldern, den Pachteinnahmen, etwaigen Stiftungen und Zuschüssen, den sonstigen Einkünften sowie aus den Geräten und Einrichtungsgegenständen.
§18 Datenschutz 1.) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet. 2.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 3.) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend. 4.) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 5.) Jedes Mitglied hat das Recht auf,
6.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 7.) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
§19 Auflösung des Vereins 1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden 2.) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die dann mit Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ellwangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Teilorten Eigenzell und Rattstadt zu verwenden hat.
§20 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen/Jagst.
§21 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 16.07.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |