Satzung des DJK – SV Eigenzell 1962 e. V. (Stand 23.10.2015)
§1 Name und Wesen 1) Der Verein führt den Namen „DJK – Sportverein Eigenzell 1962 e. V.„. Er wurde am 1. Juli 1962 gegründet. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Ellwangen – Eigenzell. 3) Der Verein ist Mitglied des DJK – Hauptverbandes und des Württembergischen Landessportbundes und dessen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er untersteht deren Satzungsbestimmungen Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. 4) Der Verein führt die DJK – Zeichen. Seine Farben sind rot / weiss. 5) Der Verein ist in das Registergericht beim Amtsgericht in Ulm eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz “e. V.“ 6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 7) Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. 8) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten Integrität und körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§2 Zweck des Vereins 1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung und Gewährleitung eines Spielund Übungsbetriebs. Hierdurch wird der Leistungs- und Breitensport gefördert und insbesondere die Jugendarbeit gepflegt. 2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschliessen, dass für diese Tätigkeiten – insbesondere für die des 1. Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter für deren Tätigkeiten – angemessene Vergütungen bezahlt werden können. Des Weiteren kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und in angemessener Höhe nach den Bestimmungen des §3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) auch Zahlungen an Trainer / Übungsleiter geleistet werden. Der Verein darf dadurch nicht finanziell gefährdet werden.
§3 Ziele und Aufgaben 1) Der Verein ist bestrebt, einen geordneten Spielbetrieb zu gewähren. Er bietet die Möglichkeit zu Wettkampf und Wettspiel im System der Fachverbände des deutschen Sports. 2) Der Verein gewährt seinen Mitgliedern den im Rahmen seiner eigenen Mitgliedschaft beim Württembergischen Landessportbund möglichen Versicherungsschutz. 3) Der Verein sorgt für die sportliche und erzieherische Aus- und Fortbildung seiner Führungs- und Übungskräfte. Er ermöglicht die Verbreitung und Auswertung geeigneten Sportschriftums.
§4 Mitgliedschaft 1) Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt, sowie im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung Sport treiben will. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck, der an den Vereinsvorstand zu richten ist. Ablehnungen sind nicht zu begründen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) erforderlich. 2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV – System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 3) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft: a. Aktive Mitglieder, die regelmaÅNssig Sport treiben oder in der Vereinsführung tätig sind. b. Passive Mitglieder, die, ohne sich regelmässig am Sport zu beteiligen, bereit sind an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmässigen Beitrag leisten. c. Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten von Mitgliedern. Die Ernennung wird durch eine besondere Ehrenordnung geregelt. 4) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt: a. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, b. durch Tod, c. durch Ausschluss aus dem Verein. 5) Bei minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) erforderlich. Der Austritt wird wirksam, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. 6) Bei satzungswidrigem Verhalten kann durch den Vereinsvorstand der Ausschluss erfolgen. Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausgeschlossene kann aus dem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder kostenrechtliche Folgerungen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Der Beschluss wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die über die Berufung entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand mit der Zahlung seines Jahresbeitrages oder eventueller Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vereinsvorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die über 16 Jahre alten Mitglieder des Vereins haben Stimmrecht und Wahlrecht. Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich. 2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und in allen Abteilungen nach deren Ordnungen Sport zu treiben. Dabei haben die Mitglieder die vom Vereinsvorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen und Anweisungen zu beachten. Für Schäden, die auf Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung zurückzuführen sind, kann der Verursacher haftbar gemacht werden. 3) Mit der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. 4) Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn - oder Sportverein in der gleichen Sportart ist dem Vereinsvorstand anzuzeigen. 5) Die Mitglieder sollen am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv und regelmässig teilnehmen, sowie im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zeigen. 6) Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Näheres regelt die Beitragsordnung. Diese ist Bestanteil der Satzung. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Mitglieder in Härtefällen ganz oder teilweise von der Beitragspflicht auf Antrag zu befreien. 7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen (Anschriftenänderung, Änderung der Bankverbindung, Beendigung der Schulausbildung usw.) schriftlich zu informieren. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Veränderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesen nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 8) Bei wesentlicher Nichterfüllung der Mitgliederpflichten kann vom Vereinsvorstand der Verlust des Wahl-, Stimm- oder Startrecht, in schweren Fällen der Ausschluss vom Verein ausgesprochen werden.
§6 Organe 1) Die Organe des Vereins sind: a. Mitgliederversammlung (Haupt-/Ausserordentliche Mitgliederversammlung) b. Vereinsvorstand. 2) Hauptversammlung a. Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet die Ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Stimmrecht besteht ab 16 Jahren (s. §5 Abs. 1). b. Die Tagesordnung muss enthalten: - Erstattung des Jahresbericht - Erstattung des Kassenberichtes - Bericht des Abteilungsleiters - Bericht des Kassenprüfers - Entlastung vom Vereinsvorstand und Kassierer - Neuwahlen (soweit erforderlich) - Festsetzung der Mitgliedsgrundbeiträge - Bestätigung eventueller Abt.-Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren - Bestätigung der Abteilungs-und Jugendleiter - Beschlussfassung über den Haushaltsplan - Beschlussfassung über eventuelle Baumassnahmen - Beschlussfassung über Anträge - Vorschau auf das Jahresprogramm c. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens einer Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn dort ihre Dringlichkeit bejaht wird. d. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Satzungsänderung kann nur von einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. e. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen durch einfache Mehrheit der über 16 Jahre alten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. f. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. 3) Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, a. wenn der Vereinsvorstand die Einberufung zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten für erforderlich hält. b. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 -tel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes und Zweckes schriftlich gefordert wird. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen zuvor erfolgen. Mit der Einberufung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und den Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. c. wenn der 1. Vorsitzende oder ein Stellverstreter aus seinem Amt ausscheidet. In diesem Fall ist unverzüglich ein neuer 1. Vorsitzender bzw. Stellvertreter zu wählen. 4) Vereinsvorstand a. Der Vereinsvorstand besteht aus: - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) - 3. Vorsitzenden (Stellvertreter) - Hauptkassierer - Geistlicher Beirat - Abteilungsleitern - Jugendleiter - Frauenwartin - Zwei Beisitzer - Schriftführer Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so ist vom Vereinsvorstand innerhalb von vier (4) Wochen für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu berufen. Im Falle des Ausscheidens eines Abteilungsleiters ist nach Massgabe der Abteilungsordnung zu verfahren. b. Der Vereinsvorstand kann einzelne Mitglieder bzw. Sachverständige beratend in den Vorstand berufen oder von Fall zu Fall zu Sitzungen hinzuziehen. c. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. d. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Massgabe der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen. e. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf, in der Regel alle zwei Monate zusammen. Er ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vorher schriftlich/ mündlich einzuladen. f. Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit ist Ablehnung. g. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5) Haftung der Organmitglieder und Vertreter. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§7 Aufgaben der Vorstandsmitglieder 1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und aussen, führt die laufenden Vereinsgeschäfte, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. 2) Die Stellvertreter des 1. Vorsitzenden vertreten diesen bei Verhinderungen im Innenverhältnis. 3) Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse und erstellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan. Als besonderer Vertreter des Vereins erstreckt sich seine Vertretungsmacht auf die Rechtsgeschäfte, die dieser Geschäftskreis in der Regel mit sich bringt. Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten sowie das Eingehen von Verpflichtungen über 5.000 Euro (fünftausend) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter. 4) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Er wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand bestellt. 5) Der Schriftführer führt im Auftrag des Vereinsvorstandes den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliedslisten und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik. 6) Der Jugendleiter ist für die Betreuung der Jugendlichen und Kinder verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung. Er beruft Jugendversammlungen ein und ist deren Vorsitzender. Er wird von der Sportjugend gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. 7) Der Abteilungsleiter hat die verantwortliche Leitung der jeweiligen Abteilung. Ihm obliegt die Koordinierung der anfallenden Aufgaben und die Vertretung der Abteilung im Vereinsvorstand. Er wird von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. 8) Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen der Frauen im Vereinsvorstand. Die beiden Beisitzer im Vereinsvorstand haben insbesondere die Interessen des Breiten – und Freizeitsports sowie der passiven Mitglieder zu vertreten.
§8 Aufgaben von besonders beauftragten Mitgliedern 1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Hauptkassen und die Abteilungskassen einschliesslich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vereinsvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Darüber hinaus kann der 1. Vorsitzende eine weitere Kassenprüfung veranlassen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder. 2) Die Schiedsrichter sorgen für die Einhaltung der Regelbestimmungen im Spiel und Wettkampf. Sie führen ihr Amt in Sachkunde, Freundlichkeit und unparteiisch. Sie stellen sich innerhalb der Sportfachverbände zur Verfügung. 3) Der Platzwart / Gerätewart sorgt für die Instandhaltung und Bereitstellung der Sportanlage und Geräte.
§9 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zustaÅNndig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschliessen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschliessen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
§10 Abteilungen 1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss vom Vereinsvorstand gegründet. Sie benennen sich nach ihrer auszuführenden Sportart. 2) Die von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossene und von der Jahreshauptversammlung bestätigte Abteilungsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. 3) Der Abteilungsleiter darf keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, die ihm im Rahmen der Abteilungsordnung zugewiesen sind.
§11 Vereinsvermögen 1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Wert des Gebäudeeigentums, den Beitragseinnahmen, den Eintrittsgeldern, den Pachteinnahmen, etwaigen Stiftungen und Zuschüssen, den sonstigen Einkünften sowie aus den Geräten und Einrichtungsgegenständen.
§12 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden 2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die dann mit Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ellwangen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke in den Teilorten Eigenzell und Rattstadt zu verwenden hat.
§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen/Jagst.
§14 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.10.2015 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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